ARBEITSRECHT

Wir beraten Sie als Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu allen Fragen um den bereits geschlossenen oder noch zu schließenden Arbeitsvertrag.

Wenn Sie als Unternehmen Leiharbeiterinnen oder Leiharbeiter beschäftigen wollen oder selbst als solcher beschäftigt sind, dann kann die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben sehr problematisch werden. Wir beraten und vertreten Sie zu folgenden und weiteren relevanten Themen:

  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
  • Einsatz von Personaldienstleistern
  • Grundsatz der Gleichstellung
  • Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen

Tarifverträge regeln die Rahmenbedingungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wir beraten im Tarifvertragsrecht sowohl Unternehmen und deren Zusammenschlüsse als Arbeitgeberverbände als auch Gewerkschaften zu

  • Inhalt und Form von Tarifverträgen
  • Bestimmung und Definition der Tarifvertragsparteien
  • Geltungsbereich von Tarifverträgen
  • Tarifbindung

Wir beraten

  • den Betriebsrat
  • zur Aufgaben und Rechten des Betriebsrates
  • zur Mitbestimmung auf Unternehmensführungsebene

Wie schnell ist beim Transport ein Bagger unter der Brücke hängen geblieben oder ein Mitarbeiter fühlt sich gemobbt …

Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • zur Haftung im Schadensfall
  • zur Haftung gegenüber Dritten
  • zum Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
  • zur Haftung von Freelancer und freien Mitarbeitern
  • zu Mobbing und Konflikten im Arbeitsplatz

Verstöße bei der Arbeitnehmerüberlassung, gegen zwingende arbeitsrechtliche Normen Oder gar gegen das Verbot der Schwarzarbeit ziehen empfindliche Folgen für alle Beteiligten nach sich. Wir beraten präventiv oder auch im Worst Case-Fall zu

  • Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGb
  • zu illegale Ausländerbeschäftigung nach § 404 SGB III
  • zu illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit nach § 98 Abs.2a 3 Nr. 1 AufenthG
  • zu Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände nach dem SchwarzArbG
  • zu illegale Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 15 AÜG
  • zu llegale Arbenehmerentsendung
  • zu Ordnungswidrigkeiten nach dem § 18 MiArbG also Verstöße nach dem Mindestlohngesetz
  • zu Lohnwucher
  • zu Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB
  • zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch dem ArbG und nach dem ArbSchG